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Die Situation der Asylbewerber in Regensburg

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4. Ablehnung des Asylantrags: Auswirkungen für Asylbewerber in Regensburg


Das Ziel eines jeden Asylbewerbers, nämlich die Anerkennung des Asylantrages, endet nur zu oft mit der Ablehnung dessen. Auf die Konsequenzen der Ablehnung soll im folgenden nur in zwei Punkten kurz eingegangen werden.
Zum einen in Punkto Abschiebung (s. 4a), besonders in Punkto Abschiebungshaft, da im Regensburger Gefängnis auch Abschiebehäftlinge inhaftiert sind. Zum anderen soll mit einer Liste derjenigen Asylbewerber, die sich aus Angst vor Rückkehr in die Heimat das Leben nahmen, aufgezeigt werden, welche Verzweiflungstaten auch nur die konkrete Angst vor der Rückkehr hervorrufen kann (s. 4b). Die folgenden Angaben zu Zahlen und Lebensumständen wurden, soweit nicht anders angegeben, mir von den jeweiligen Beamten auf Grund meiner Nachfrage schriftlich mitgeteilt.

4a Regensburg - Ein Ort mit Abschiebegefängnis

Unter Abschiebung versteht man "die zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht". Diese tritt ein, wenn eine "vollziehbare Ausreisepflicht" vorhanden, erhebliche Verdachtsmomente bestehen, dass diese aber nicht vollzogen wird oder "die Notwendigkeit einer Überwachung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gegeben ist. Eine Abschiebung muss vorher in den meisten Fällen mit Fristsetzung angedroht werden. Aus verschiedenen Gründen kann über den abzuschiebenden Ausländer mit richterlicher Anordnung Abschiebungshaft verhängt werden. Vorbereitungshaft wird die Abschiebungshaft genannt, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden kann und "die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde". In Sicherungshaft darf der Ausländer genommen werden, wenn er a) unerlaubt eingereist ist, b) er sich in irgendeiner Weise der Abschiebung entzogen hat oder c) der Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
In Bayern saßen zum 31.3.1999 414 Abschiebehäftlinge ein, wobei dies seit 1994 ein Mittelmaß zu sein scheint. Auch in Regensburg sitzen Abschiebehäftlinge ein, die momentane Anzahl wurde nicht mitgeteilt.. Sie werden in der "Augustenburg", der Regensburger Justizvollzugsanstalt, durchschnittlich 6-8 Wochen verwahrt. Gesetzlich ist eine Haft bis zu 18 Monaten erlaubt. Untergebracht werden sie, wie alle anderen Gefangenen, in Zwei- und Viermann-Hafträumen. Hierbei wird versucht Möglichkeiten zur Verständigung zu bieten. Allgemeinen Verständigungsprobleme, zum Beispiel mit den Vollzugsbeamten gibt es nach deren Erfahrung weniger, da Abschiebehäftlinge sich schon länger in Deutschland aufhalten. Besuche dürfen Abschiebehäftlinge, wie die anderen Strafgefangenen auch, von drei Familienangehörigen und Freunden im Monat erhalten. Personen im sogenannten "Betreuerstatus" wie Rechtsanwälten, Seelsorgern und die Mitglieder des Asylarbeitskreises von ai werden auf diese Besuchszeit nicht angerechnet. Im normalen Gefängnisleben gibt es noch einige Besonderheiten, die nur für sie gelten: Abschiebehäftlinge dürfen Privatkleidung tragen, für sie besteht keine Arbeitspflicht und ihr Guthaben auf dem Gefangenenkonto unterliegt keinem Pfändungsschutz. Sonst herrscht eine prinzipielle Gleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Häftlingen.
Ein Aufenthalt in der Abschiebungshaft kann einem Ausländer im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen kosten. Auf Grund der § 82 und 83 des Ausländergesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz, werden einem Ausländer alle Abschiebungskosten berechnet. Dies sind sowohl Kosten für den Aufenthalt in der Abschiebehaft (112,02 DM), das Flugticket, eine Kilometerpauschale (ein Kilometer a DM 0,53) wie auch Personalkosten für die abschiebenden Beamten (eine Stunde je Beamter a 76,00 DM). Nach Möglichkeit wird jedoch nicht der Ausländer, sondern ein illegaler Arbeitgeber oder ein Schlepper mit den Kosten belastet. Alle Zahlen sind einer Rechnung, die auch im Anhang vorhanden ist, entnommen. Aus datenrechtlichen Gründen mussten relevante Daten geschwärzt werden.

4b Selbstmord als Tat der Verzweiflung - auch in Regensburg

Seit 1993 haben sich in Deutschland über 52 Menschen aus Angst vor der Abschiebung das Leben genommen. 18 Todesfälle gab es zwischen 1993 und 1998 in Bayern. Davon 4 in Regensburg. Die JVA gab, obwohl auch in ihr ein Selbstmord stattfand, auf Anfrage mit Hinweis auf den Datenschutz keine Auskunft. Dennoch verweißt sie daraufhin, dass immer wieder Suizidversuche und vollendete Selbstmorde vorkommen, obwohl es entsprechende Hilfsangebote gäbe. Die nachfolgenden Angaben zu den Todesfällen in Regensburg sind so aus dem Hreft "Unter dem Schatten deiner Flügel finde ich Zuflucht - Solidarität mit dem Kirchenasyl" des Ökumenischen Kirchenasylnetzes Bayern entnommen:

Am 10.12.1993 erhängte sich Emanuel Ehi (Osazuwa Omah), 34 Jahre alt, aus Nigeria stammend in der JVA Regensburg.

Am 10.02.1995 ertränkte sich Yohannes Alemu, 28 Jahre alt, aus Äthopien stammend, in Regensburg

Am 19.05.1995 erhängte sich Jaswant Singh, 33 Jahre alt, aus Indien stammend, im Bezirkskrankenhaus Regensburg

Am 04.02.1997 erhängte sich Ivan Zamecznik, 35 Jahre alt, aus Kroatien stammend, 5 Tage vor seinem Ausreisetermin in Regensburg. Er hinterließ Frau und 3 Kinder.

Auch im Jahr 2000 gab es in Deutschland schon Selbstmorde von abgelehnten Asylbewerbern.

  
Asyl- und Ausländerrecht
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