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2. Die Lebensbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen
Im nachfolgenden Teil soll dargestellt werden, wie die von Amts
wegen vorgegebenen Lebensbedingungen der Asylbewerber in Regensburg,
sowie deren rechtliche Grundlagen sind.
2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen
Die Unterbringung von Asylbewerbern ist gesetzlich genau geregelt. Seit den
80er Jahren werden Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht.
Laut Asylbewerberaufnahmegesetz vom 8. Juli 1998, Art. 1a werden Asylbewerber
von der jeweiligen Regierung in "Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des §44
des Asylverfahrengesetzes" untergebracht. Eine solche Aufnahmestelle gibt
es im Regierungsbezirk Oberpfalz nicht. Für diesen Fall schreibt Artikel 2,
Absatz 1 fest: "Die Personen [...] , die nicht verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften
gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes untergebracht werden."
Deren Träger ist der Freistaat Bayern, zuständig ist jedoch die jeweilige Regierung.
Desweiteren werden Regierungsaufnahmestellen (RAST) betrieben, in denen Asylbewerber
bis zu Umquartierung in GUs untergebracht sind. In Ausnahmefällen, zum Beispiel
bei Asylbewerbern die mit einem privat wohnenden Asylberechtigten verheiratet
sind, oder bei einem schwerbehinderten Kind ist auch eine Privatwohnung erlaubt.
Die Entscheidung darüber fällt jedoch die Ausländerbehörde.
Zur Situation in Regensburg: Momentan gibt es in Regensburg
drei Gemeinschaftsunterkünfte sowie die einzige RAST der Oberpfalz.
Im Zeitraum 1993 - 1999 gab es in Regensburg insgesamt zehn GUs,
wegen des Rückgangs der Asylbewerberzahlen wurden jedoch sieben
geschlossen. Übrig blieben die GU in der Alten Straubinger Str. 7,
die seit 1986 und damit am längsten besteht, die GU in der
Siemensstraße 1a-1d, die ab Februar 1990 besteht, und die GU in der
Landshuterstr.49, die ab 1.1.1998 besteht. Im gleichen Gebäude wie
die GU in der Landshuter Str. ist auch die RAST mit ihren Beamten
untergebracht.
Während das Haus in der Landshuter Str.49,wahrscheinlich auch
wegen der Anwesenheit der RAST im gleichen Gebäude, in gutem Zustand
zu sein scheint, erwecken die Häuser in der Siemensstraße und
besonders das in der Alten Straubinger Str. den Eindruck baufällig
zu sein. Um sich ein Bild von den Häusern machen zu können, befinden
sich im Anhang Fotografien (Bilder 3,4,5,6,7) der Häuser, Stand
November 1999.
Auch im Inneren der Häuser ist der Unterschied zwischen dem
Gebäude in der Landshuter Str. und den anderen beiden Gebäuden zu
sehen. Als Vergleich sind im Anhang ein Bild der Sanitäranlagen in
der Landshuter Str. und der Raum mit den Waschmaschinen in der Alten
Straubinger Str. zu sehen (Bilder 8 und 9). Zu erwähnen ist hier
jedoch, dass sich die arbeitsfähigen Asylbewerber in Regensburg 20
Stunden in der Woche mit um das Haus zu kümmern haben. Sie müssen
zum Beispiel das Haus innen (Zimmer, Gänge, usw.) putzen, wozu sie
im Rahmen des Satzes 3 des § 5 AsylbLG verpflichtet sind. Zu der
höheren Sauberkeit in der Landshuter Str. trägt wohl auch bei, dass
hier mehr Familien wohnen, während in den beiden anderen GUs mehr
Einzelpersonen untergebracht sind.
Die Unterbringung regelt die Regierung. Nach Auskunft der
Regierung erhält jeder Asylbewerber in einer GU pro Kopf 5m²,
Kleinkinder je 2,5 m² "reine Wohnfläche", was ungefähr der
Wohnfläche in den Kasernen der Bundeswehr entspricht. "Reine
Wohnfläche" bedeutet, dass hier Küche und Sanitäranlagen nicht
eingerechnet sind. Küche und Sanitäreinlagen gibt es pro Stock als
Gemeinschaftsanlagen und werden von allen benutzt. In den Zimmern
sind wegen der Brandgefahr keine Küche oder entsprechende
Küchengeräte (z.B. Herd, Kochplatte,..) erlaubt Personen, die in der
GU leben und Geldverdienen (z.B. Asylberechtigte ohne eigene
Wohnung) sind verpflichtet als Haushaltvorstand 300DM, pro weiteren
Haushaltsangehörigen 150 DM für das Leben in der GU zu zahlen. Bei
der Zimmerverteilung werden Familien nicht getrennt, sondern
bewohnen allein ein oder mehrere Zimmer. Alleinstehende werden nach
Möglichkeit nach Nationen in gleiche Zimmer eingeteilt.
Bei Einzug erhalten die Asylbewerber eine einmalige
Erstausstattung mit Geschirr und Bettwäsche. Später müssen sie sich
bei Bedarf Haushaltssachen selber besorgen.
In jeder GU gibt es mindestens einen Hausmeister, der dort
neben der Hausverwaltung auch für Ordnung sorgen muss. Zu seinen
wichtigen Aufgaben zählt, die tägliche Postausgabe sowie die
Ausgabe von Hygieneartikeln und die Essensausgabe. Die
Hygieneartikel werden alle zwei Wochen ausgegeben, die Essensausgabe
findet 2 mal pro Woche statt, wobei einmal ein Essenspaket für 3
Tage und einmal ein Paket für 4 Tage ausgegeben wird. Die
Asylbewerber können hier zwischen 12 verschiedenen Essenspaketen
wählen, die unter anderem nach religiösen Gesichtspunkten
zusammengestellt wurden. Die Zusammenstellung der Pakete richtet
sich auch nach den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für
Ernährung, so dass pro Person 2100 Kalorien vorgesehen sind. Für
Babys und Schwangere gibt es besondere bzw. zusätzliche Nahrung. Das
gelieferte Obst richtet sich nach den jahreszeitlichen Bedingungen.
Das Essen liefern deutsche Firmen und wird von der
Lebensmittelkontrolle geprüft.
2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen Grundlagen.
Während in Punkt 2a bereits die Versorgung mit Wohnraum, Essen und Hygieneartikeln
dargestellt wurde, wird im folgenden Punkt auf weitere, für uns oft selbstverständliche
soziale Leistungen, wie Arztbesuch, Taschengeld oder ähnliches eingegangen.
Diese Leistungen werden durch das AsylbLG geregelt, welches 1993 in Kraft trat,
und die Asylbewerber aus der regulären Sozialhilfe ausschloss. Die Leistungen
des AsylbLG liegen nach dem ersten Regensburger Armutsbericht "in Umfang
und Qualität noch weiter unter denen der Sozialhilfe. Man kann in diesem Fall
von einer Sozialhilfe zweiter Klasse sprechen.[...] Bei der Versorgung der Asylbewerber
scheint weniger das Ziel einer menschenwürdigen sozialen Grundsicherung im Vordergrund
zu stehen, als vielmehr das Bestreben, die Zahl der Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge
in Deutschland durch finanziellen Druck, der sich unweigerlich für die Leistungsempfänger
ergibt, zu senken." Der Verfasser des Armutsbericht kommt zu diesem Schluss,
da viele Leistungen, die Sozialhilfeempfänger erhalten, Asylbewerbern nicht
mehr gewährt werden und die Leistungen für diese um mindestens 25% unter den
Leistungen der Sozialhilfe liegen. Dies obwohl die Sozialhilfe helfen soll ein
menschenwürdiges Leben zu führen (§1 des Bundessozialhilfegesetzes), und für
alle Menschen die gleiche Vorstellung eines menschenwürdigen Lebens gelten sollte.
Dieses Gesetz galt ursprünglich nur in den ersten 12 Monaten des Aufenthaltes,
seit 1997 gilt es für drei Jahre. Danach erhalten Asylbewerber die normale Sozialhilfe.
Bei der Verlängerung auf 3 Jahre gab es zum Nachteil vieler Asylbewerber keine
Übergangsregelung.
Neben den Leistungen, die Asylbewerber in der GU erhalten, haben sie auch
auf weitere Leistungen Anspruch, die sie beim Sozialamt extra beantragen müssen:
Taschengeld, in unterschiedlicher Höhe, Krankenhilfe, Bekleidung sowie vereinzelt
"sonstige Leistungen"
Das Taschengeld sowie die Sachleistungen hängen davon ab, ob
der Asylbewerber arbeitet und wo er wohnt. Ein nicht arbeitender
Asylbewerber, der in einer GU lebt, erhält bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres 40 DM, danach 80 DM Taschengeld sowie
Sachleistungen. Wenn er arbeitet, in der GU lebt, und bis 500 DM
verdient, erhält er kein Taschengeld mehr und als Sachleistung in
der GU nur noch das Essen. Dieses fällt ab 500 DM Verdienst auch
weg. Bei Einkommen und Vermögen sind die Asylbewerber dazu
verpflichtet, für sich und die Familienangehörigen zu versorgen,
bzw. die Kosten für die Versorgung zu erstatten. Bevor das AsylbLG
in Kraft tritt, muss auch jedes Einkommen oder Vermögen aufgebraucht
sein.
Privat wohnende Personen erhalten die in folgender Tabelle
dargestellten Grundleistungen, sowie Bekleidung und Miete
gezahlt.
Grundleistungen für privat wohnende
Asylbewerber
Vom Taschengeld müssen für das Verfahren notwendige Papiere
übersetzt werden, sowie ein Anwalt bezahlt werden.
Bekleidung wird sowohl an privat als auch an in einer GU wohnende Asylbewerber
in Wertgutscheinen ausgegeben. Ärztliche Behandlung darf höchstens einmal pro
Quartal erfolgen. Hierbei dürfen nur Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische
Ärzte, Ärzte ohne Facharztbezeichnung und Internisten und Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung
des Fachgebiets, besucht werden. Der Arzt darf nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände
behandeln, chronische Erkrankungen sowie direkte Folterfolgen werden nur bedingt
erfasst. Zu diesen Leistungen können "sonstige Leistungen", wie Geld
für Möbel beim Einzug in eine Privatwohnung oder Geld für Schulsachen kommen.
Diese Leistungen sind "als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände
als Geldleistungen zu gewähren."
Verpflichtet sind arbeitsfähige Asylbewerber in Regensburg nach
dem AsylbLG nur zum Helfen in den GUs (vgl. 2a), die Arbeit im
Recyclinghof der Stadt Regensburg ist freiwillig. Vergütet wird
sowohl diese Arbeit, als auch die im Heim, mit einer
Aufwandsentschädigung von 2 DM nach §5, Abs.2 des AsylbLG.
2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen
Arbeit hat nicht nur etwas mit dem finanziellen Wohlstand einer
Person zu tun, sondern wirkt auch stark auf das psychische
Wohlbefinden. Dies ist eine inzwischen allgemein anerkannte Meinung.
Gerade auch deswegen ist die Möglichkeit zu arbeiten stark mit der
persönlichen Lebenssituation eines Asylbewerbers
verbunden.
Ein heute in Regensburg lebender Asylbewerber, der nach dem 15.5.1997 eingereist
ist, hat keine Chance eine Arbeitsstelle und damit eine legale Arbeit zu erhalten.
Mit einer Weisung des Bundesarbeitsministers wurde die Erteilung einer Arbeitserlaubnisse
angesichts der Arbeitslage für alle nach dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge
verboten. Auch heute "ist es notwendig, den Arbeitsmarkt nicht zusätzlich
zu belasten und der Beschäftigung inländischer Arbeitsuchender mit uneingeschränkten
Arbeitszugangsrecht absoluten Vorgang einzuräumen", wie ein Beamter des
Bundesarbeitsministeriums hierzu mitteilte. Falls jedoch ein Asylbewerber vor
dem 15.5.1997 eingereist ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen nach
4 Jahren Wartezeit eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese Arbeitserlaubnis ist
an "eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb"
gebunden. Dabei wird die Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes
sowie die Verhältnisse des einzelnen Falles berücksichtigt. Praktisch muss der
Asylbewerber, bevor er einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellt, erst einen
Arbeitgeber finden, der bereit ist ihn zu beschäftigen. Danach wird 6 Wochen
geprüft, ob ein Deutscher oder ein Ausländer aus den EU Mitgliedsstaaten, die
bevorrechtigte Arbeitsberechtigte sind, diese Stelle erhalten können. Erst wenn
diese nicht zur Verfügung stehen kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Rechtliche Grundlagen für diese Regelungen sind das
Sozialgesetzbuch III, §285, die Verordnung über Ausnahmeregelungen
für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende
ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV),
sowie die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische
Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV), beide vom 17.
September 1998, je veröffentlicht im BGBl 1998 Teil1,
Nr.64
Durch diese Regelungen ist auch die Aufnahme von Arbeit für die
vor 15.7.1997 eingereisten Asylbewerber sehr erschwert worden,
Asylbewerber sind also vom Arbeitsmarkt so gut wie
ausgeschlossen.
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