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Die Situation der Asylbewerber in Regensburg

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2. Die Lebensbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen


Im nachfolgenden Teil soll dargestellt werden, wie die von Amts wegen vorgegebenen Lebensbedingungen der Asylbewerber in Regensburg, sowie deren rechtliche Grundlagen sind.

2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen

Die Unterbringung von Asylbewerbern ist gesetzlich genau geregelt. Seit den 80er Jahren werden Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht. Laut Asylbewerberaufnahmegesetz vom 8. Juli 1998, Art. 1a werden Asylbewerber von der jeweiligen Regierung in "Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des §44 des Asylverfahrengesetzes" untergebracht. Eine solche Aufnahmestelle gibt es im Regierungsbezirk Oberpfalz nicht. Für diesen Fall schreibt Artikel 2, Absatz 1 fest: "Die Personen [...] , die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes untergebracht werden." Deren Träger ist der Freistaat Bayern, zuständig ist jedoch die jeweilige Regierung. Desweiteren werden Regierungsaufnahmestellen (RAST) betrieben, in denen Asylbewerber bis zu Umquartierung in GUs untergebracht sind. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Asylbewerbern die mit einem privat wohnenden Asylberechtigten verheiratet sind, oder bei einem schwerbehinderten Kind ist auch eine Privatwohnung erlaubt. Die Entscheidung darüber fällt jedoch die Ausländerbehörde.
Zur Situation in Regensburg: Momentan gibt es in Regensburg drei Gemeinschaftsunterkünfte sowie die einzige RAST der Oberpfalz. Im Zeitraum 1993 - 1999 gab es in Regensburg insgesamt zehn GUs, wegen des Rückgangs der Asylbewerberzahlen wurden jedoch sieben geschlossen. Übrig blieben die GU in der Alten Straubinger Str. 7, die seit 1986 und damit am längsten besteht, die GU in der Siemensstraße 1a-1d, die ab Februar 1990 besteht, und die GU in der Landshuterstr.49, die ab 1.1.1998 besteht. Im gleichen Gebäude wie die GU in der Landshuter Str. ist auch die RAST mit ihren Beamten untergebracht.
Während das Haus in der Landshuter Str.49,wahrscheinlich auch wegen der Anwesenheit der RAST im gleichen Gebäude, in gutem Zustand zu sein scheint, erwecken die Häuser in der Siemensstraße und besonders das in der Alten Straubinger Str. den Eindruck baufällig zu sein. Um sich ein Bild von den Häusern machen zu können, befinden sich im Anhang Fotografien (Bilder 3,4,5,6,7) der Häuser, Stand November 1999.
Auch im Inneren der Häuser ist der Unterschied zwischen dem Gebäude in der Landshuter Str. und den anderen beiden Gebäuden zu sehen. Als Vergleich sind im Anhang ein Bild der Sanitäranlagen in der Landshuter Str. und der Raum mit den Waschmaschinen in der Alten Straubinger Str. zu sehen (Bilder 8 und 9). Zu erwähnen ist hier jedoch, dass sich die arbeitsfähigen Asylbewerber in Regensburg 20 Stunden in der Woche mit um das Haus zu kümmern haben. Sie müssen zum Beispiel das Haus innen (Zimmer, Gänge, usw.) putzen, wozu sie im Rahmen des Satzes 3 des § 5 AsylbLG verpflichtet sind. Zu der höheren Sauberkeit in der Landshuter Str. trägt wohl auch bei, dass hier mehr Familien wohnen, während in den beiden anderen GUs mehr Einzelpersonen untergebracht sind.
Die Unterbringung regelt die Regierung. Nach Auskunft der Regierung erhält jeder Asylbewerber in einer GU pro Kopf 5m², Kleinkinder je 2,5 m² "reine Wohnfläche", was ungefähr der Wohnfläche in den Kasernen der Bundeswehr entspricht. "Reine Wohnfläche" bedeutet, dass hier Küche und Sanitäranlagen nicht eingerechnet sind. Küche und Sanitäreinlagen gibt es pro Stock als Gemeinschaftsanlagen und werden von allen benutzt. In den Zimmern sind wegen der Brandgefahr keine Küche oder entsprechende Küchengeräte (z.B. Herd, Kochplatte,..) erlaubt Personen, die in der GU leben und Geldverdienen (z.B. Asylberechtigte ohne eigene Wohnung) sind verpflichtet als Haushaltvorstand 300DM, pro weiteren Haushaltsangehörigen 150 DM für das Leben in der GU zu zahlen. Bei der Zimmerverteilung werden Familien nicht getrennt, sondern bewohnen allein ein oder mehrere Zimmer. Alleinstehende werden nach Möglichkeit nach Nationen in gleiche Zimmer eingeteilt.
Bei Einzug erhalten die Asylbewerber eine einmalige Erstausstattung mit Geschirr und Bettwäsche. Später müssen sie sich bei Bedarf Haushaltssachen selber besorgen.
In jeder GU gibt es mindestens einen Hausmeister, der dort neben der Hausverwaltung auch für Ordnung sorgen muss. Zu seinen wichtigen Aufgaben zählt, die tägliche Postausgabe sowie die Ausgabe von Hygieneartikeln und die Essensausgabe. Die Hygieneartikel werden alle zwei Wochen ausgegeben, die Essensausgabe findet 2 mal pro Woche statt, wobei einmal ein Essenspaket für 3 Tage und einmal ein Paket für 4 Tage ausgegeben wird. Die Asylbewerber können hier zwischen 12 verschiedenen Essenspaketen wählen, die unter anderem nach religiösen Gesichtspunkten zusammengestellt wurden. Die Zusammenstellung der Pakete richtet sich auch nach den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für Ernährung, so dass pro Person 2100 Kalorien vorgesehen sind. Für Babys und Schwangere gibt es besondere bzw. zusätzliche Nahrung. Das gelieferte Obst richtet sich nach den jahreszeitlichen Bedingungen. Das Essen liefern deutsche Firmen und wird von der Lebensmittelkontrolle geprüft.

2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen Grundlagen.

Während in Punkt 2a bereits die Versorgung mit Wohnraum, Essen und Hygieneartikeln dargestellt wurde, wird im folgenden Punkt auf weitere, für uns oft selbstverständliche soziale Leistungen, wie Arztbesuch, Taschengeld oder ähnliches eingegangen. Diese Leistungen werden durch das AsylbLG geregelt, welches 1993 in Kraft trat, und die Asylbewerber aus der regulären Sozialhilfe ausschloss. Die Leistungen des AsylbLG liegen nach dem ersten Regensburger Armutsbericht "in Umfang und Qualität noch weiter unter denen der Sozialhilfe. Man kann in diesem Fall von einer Sozialhilfe zweiter Klasse sprechen.[...] Bei der Versorgung der Asylbewerber scheint weniger das Ziel einer menschenwürdigen sozialen Grundsicherung im Vordergrund zu stehen, als vielmehr das Bestreben, die Zahl der Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland durch finanziellen Druck, der sich unweigerlich für die Leistungsempfänger ergibt, zu senken." Der Verfasser des Armutsbericht kommt zu diesem Schluss, da viele Leistungen, die Sozialhilfeempfänger erhalten, Asylbewerbern nicht mehr gewährt werden und die Leistungen für diese um mindestens 25% unter den Leistungen der Sozialhilfe liegen. Dies obwohl die Sozialhilfe helfen soll ein menschenwürdiges Leben zu führen (§1 des Bundessozialhilfegesetzes), und für alle Menschen die gleiche Vorstellung eines menschenwürdigen Lebens gelten sollte. Dieses Gesetz galt ursprünglich nur in den ersten 12 Monaten des Aufenthaltes, seit 1997 gilt es für drei Jahre. Danach erhalten Asylbewerber die normale Sozialhilfe. Bei der Verlängerung auf 3 Jahre gab es zum Nachteil vieler Asylbewerber keine Übergangsregelung.
Neben den Leistungen, die Asylbewerber in der GU erhalten, haben sie auch auf weitere Leistungen Anspruch, die sie beim Sozialamt extra beantragen müssen: Taschengeld, in unterschiedlicher Höhe, Krankenhilfe, Bekleidung sowie vereinzelt "sonstige Leistungen"
Das Taschengeld sowie die Sachleistungen hängen davon ab, ob der Asylbewerber arbeitet und wo er wohnt. Ein nicht arbeitender Asylbewerber, der in einer GU lebt, erhält bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 DM, danach 80 DM Taschengeld sowie Sachleistungen. Wenn er arbeitet, in der GU lebt, und bis 500 DM verdient, erhält er kein Taschengeld mehr und als Sachleistung in der GU nur noch das Essen. Dieses fällt ab 500 DM Verdienst auch weg. Bei Einkommen und Vermögen sind die Asylbewerber dazu verpflichtet, für sich und die Familienangehörigen zu versorgen, bzw. die Kosten für die Versorgung zu erstatten. Bevor das AsylbLG in Kraft tritt, muss auch jedes Einkommen oder Vermögen aufgebraucht sein.
Privat wohnende Personen erhalten die in folgender Tabelle dargestellten Grundleistungen, sowie Bekleidung und Miete gezahlt.

Grundleistungen für privat wohnende Asylbewerber


Haushaltsvorst.
ab 15 Jahre
-14 Jahre
-7Jahre
Ernährung
260.-
246.-
246.-
175.-
Gesundheits- und Körperpflege
14.-
14.-
14.-
5.-
Verbrauchsgüter des Haushaltes
36.-



Taschengeld
80.-
80.-
40.-
40.-
insgesamt
390.-
340.-
300.-
220.-

Vom Taschengeld müssen für das Verfahren notwendige Papiere übersetzt werden, sowie ein Anwalt bezahlt werden.
Bekleidung wird sowohl an privat als auch an in einer GU wohnende Asylbewerber in Wertgutscheinen ausgegeben. Ärztliche Behandlung darf höchstens einmal pro Quartal erfolgen. Hierbei dürfen nur Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte ohne Facharztbezeichnung und Internisten und Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung des Fachgebiets, besucht werden. Der Arzt darf nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln, chronische Erkrankungen sowie direkte Folterfolgen werden nur bedingt erfasst. Zu diesen Leistungen können "sonstige Leistungen", wie Geld für Möbel beim Einzug in eine Privatwohnung oder Geld für Schulsachen kommen. Diese Leistungen sind "als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren."
Verpflichtet sind arbeitsfähige Asylbewerber in Regensburg nach dem AsylbLG nur zum Helfen in den GUs (vgl. 2a), die Arbeit im Recyclinghof der Stadt Regensburg ist freiwillig. Vergütet wird sowohl diese Arbeit, als auch die im Heim, mit einer Aufwandsentschädigung von 2 DM nach §5, Abs.2 des AsylbLG.

2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen

Arbeit hat nicht nur etwas mit dem finanziellen Wohlstand einer Person zu tun, sondern wirkt auch stark auf das psychische Wohlbefinden. Dies ist eine inzwischen allgemein anerkannte Meinung. Gerade auch deswegen ist die Möglichkeit zu arbeiten stark mit der persönlichen Lebenssituation eines Asylbewerbers verbunden.
Ein heute in Regensburg lebender Asylbewerber, der nach dem 15.5.1997 eingereist ist, hat keine Chance eine Arbeitsstelle und damit eine legale Arbeit zu erhalten. Mit einer Weisung des Bundesarbeitsministers wurde die Erteilung einer Arbeitserlaubnisse angesichts der Arbeitslage für alle nach dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge verboten. Auch heute "ist es notwendig, den Arbeitsmarkt nicht zusätzlich zu belasten und der Beschäftigung inländischer Arbeitsuchender mit uneingeschränkten Arbeitszugangsrecht absoluten Vorgang einzuräumen", wie ein Beamter des Bundesarbeitsministeriums hierzu mitteilte. Falls jedoch ein Asylbewerber vor dem 15.5.1997 eingereist ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen nach 4 Jahren Wartezeit eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese Arbeitserlaubnis ist an "eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb" gebunden. Dabei wird die Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes sowie die Verhältnisse des einzelnen Falles berücksichtigt. Praktisch muss der Asylbewerber, bevor er einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellt, erst einen Arbeitgeber finden, der bereit ist ihn zu beschäftigen. Danach wird 6 Wochen geprüft, ob ein Deutscher oder ein Ausländer aus den EU Mitgliedsstaaten, die bevorrechtigte Arbeitsberechtigte sind, diese Stelle erhalten können. Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Rechtliche Grundlagen für diese Regelungen sind das Sozialgesetzbuch III, §285, die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV), sowie die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV), beide vom 17. September 1998, je veröffentlicht im BGBl 1998 Teil1, Nr.64
Durch diese Regelungen ist auch die Aufnahme von Arbeit für die vor 15.7.1997 eingereisten Asylbewerber sehr erschwert worden, Asylbewerber sind also vom Arbeitsmarkt so gut wie ausgeschlossen.

  
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