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II Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland
1. Das Asylrecht von 1949-1993
Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war in Artikel (Art.) 16
Grundgesetz (GG) festgeschrieben: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Dieser Artikel war, wenn auch nicht widerstandslos, ohne Einschränkungen ins
Grundgesetz aufgenommen worden. Bis in die 60er Jahre gab es in Deutschland
vor allem Flüchtlinge im Sinne der GK aus dem Ostblock, ab der Mitte der 60er
Jahre kamen auch Flüchtlinge aus der ganzen Welt nach Deutschland. Die Inanspruchnahme
des Asylrechts wurde in der Folgezeit durch Gesetze und Regelungen in der Praxis
stark erschwert. Gleichzeitig stiegen die Asylbewerberzahlen an und erreichten
1992 mit 438.191 Anträgen einen Höchststand in der Geschichte der Bundesrepublik.
Am 6.12.1992 einigten CDU/CSU und SPD auf den sogenannten "Asylkompromiss",
in dem die Änderung des Art.16 Abs.2 S.2 GG ("Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht") beschlossen wurde. Am 25.6.1993 wurde er mit den Stimmen der
CDU/CSU, und der Mehrheit der FDP und SPD verabschiedet.
2. Das Asylrecht seit 1993
Mit dem Jahr 1993 gab es große Änderungen im deutschen
Asylrecht mit weitreichenden Konsequenzen (sh.II,4).
Die wichtigste ist wohl die Grundgesetzänderung, die am
28.6.1993 wirksam wurde: Aus dem Art. 16 wurde der Satz "Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht" herausgenommen. Dieser wurde als
Absatz (Abs.) 1 in den neu erschaffenen Art. 16a eingefügt, der ihn
durch weitere Bedingungen stark einschränkt. Der jetzige Artikel 16a
GG insgesamt lautet:
1 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
3 Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem
solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die
die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
wird.
4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen
des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder
als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bestehen; der Prüfungsumfang
kann eingeschränkt erden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
Die für das Asylrecht besonders bedeutenden Beschränkungen in
den Abs. 2 und 3 werden als Regelungen der "sicheren Drittstaaten"
(Abs. 2) und der "sicheren Herkunftsstaaten" (Abs. 3) bezeichnet.
Sie besagen folgendes: Wer aus einem "sicheren Drittstaat", welches
alle Mitgliedsländer der EU sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und
die Tschechische Republik sind, einreist, kann sich nicht mehr auf
das Grundrecht auf Asyl berufen. Ihm muss bereits an der Grenze die
Einreise verweigert werden, da davon ausgegangen wird, dass er
bereits in dem "sicheren Drittstaat" hätte Asyl beantragen können.
Dies hat zur Folge , dass mit jeder Einreise auf dem Landweg das
Grundrecht auf Asyl bereits erloschen ist.
Die Regelung der "sicheren Herkunftsstaaten" besagt: Bei diesen
Staaten, zu den momentan Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, die Slowakische
Republik sowie die Tschechische Republik und Ungarn gehören, wird automatisch
davon ausgegangen, dass "dies Staaten sind, bei denen aufgrund der allgemeinen
politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Diese Vermutung bleibt bestehen, solange ein Ausländer aus solchem Staat nicht
glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser
Vermutung doch politisch verfolgt wird. Kann der Ausländer mit seinem Tatsachenvortrag
diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, wird der Asylantrag als "offensichtlich
unbegründet" abgelehnt.".
Zu der Grundgesetzänderung gab es weitere Änderungen im Asylrecht, die das
Erlangen des Asyls erschweren: So trat die sogenannte 2. Stufe des "Gesetzes
zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 1. Juli 1992" in Kraft. Durch dieses
Gesetz wurde das Asylverfahren wesentlich beschleunigt; Asylverfahren die als
"offensichtlich unbegründet" prognostiziert werden, müssen innerhalb
von zwei Wochen erledigt werden. Ein Asylverfahren ist nach dem Bundesamt dann
"offensichtlich unbegründet", "wenn es sich von vornherein als
eindeutig aussichtslos darstellt". Bei einer Ablehnung dieses Asylverfahrens
verkürzt sich die Klagefrist des Asylbewerbers von zwei Wochen auf eine Woche,
also um die Hälfte. Zudem müsste vom Asylbewerber, um eine sofortige Abschiebung
zu verhindern, ein zusätzlicher Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden,
da die Klage allein keine aufschiebende Wirkung hat.
Eine weitere schwerwiegende Änderung war folgende: Durch die Grundgesetzänderung
war jede Einreise auf dem Land für einen Flüchtling, der Asyl erhalten wollte,
zwecklos. Nun wurde 1993 die Einreise auf dem Luftweg durch das sogenannte "Flughafenverfahren"
geregelt. Für Flüchtlinge die über ein "sicheres Drittland" eingereist
sind, wenn z. B. auch nur zum Umsteigen, gilt wiederum der Art 16a II GG, was
die sofortige Rückführung zur Folge hat. Flüchtlinge, die nicht über ein "sicheres
Drittland" eingereist kommen nun ins sogenannte "Flughafenverfahren".
Hier muss der Asylantrag innerhalb von 19 Tagen noch im Transitbereich des Flughafens
entschieden werden, um "zu gewährleisten, dass - im Falle der Ablehnung
des Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" - die Rückführung
in den Staat des Abflughafens problemlos erfolgen kann". Je nach Herkunftsland
es Flüchtlings wird er in eine von vier Kategorien eingeteilt. Für jede Kategorie
gibt es eine eigene Verfahrensart. Für 95% der Flüchtlinge besteht die Gefahr
in ein Schnellverfahren geraten, in dem innerhalb von zwei Tagen über ihren
Asylantrag entschieden werden muss. Wichtig ist auch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetztes,
welches Asylbewerber von der Sozialhilferegelung ausnimmt, und die Leistungen
für diese selber regelt. Hierauf wird jedoch in Punkt III,2b noch näher eingegangen.
Außerdem erfolgten weitere Änderungen von Gesetzen, auf die aber in dieser Facharbeit
wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für das Asylverfahren nicht eingegangen
wird.
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