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I Asyl und Asylrecht - eine allgemeine Übersicht1. Definition des Begriffes "Asylrecht" und seine
geschichtlichen Grundlagen
Unter Asylrecht verstand man und versteht man noch heute das"Recht eines
aus politischen, rassistischen, religiösen oder anderen Gründen Verfolgten,
an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht zu finden." Das
Asylrecht ist in religiöses, kirchliches und weltliches Asylrecht zu unterscheiden,
wobei im nachfolgenden, soweit möglich, vom weltlichen Asylrecht die Rede ist,
da das religiöse und das kirchliche Asylrecht in der heutigen Zeit keine wesentliche
Bedeutung mehr haben. Da das Recht auf Asyl in fast allen Kulturen zu finden
ist, hat es eine sehr lange Geschichte, die sich nach der Brockhausenzyklopädie
in drei Phasen gliedert:
In der ersten Phase sind es religiöse Gründe, die zum Asylrecht
führen. Der Verfolgte wird an bestimmten Kultstätten oder durch die
Berührung bestimmter Gegenstände von einer Gottheit geschützt, die
Verletzung des Asylrechts gilt als Frevel. Die Angst eines oder
mehrerer Verfolger vor der Gottheit schützt den
Verfolgten.
In der zweiten Phase ist das rationale Denken der Grund für ein
Asylrecht. Durch dieses soll die Blutrache und die rechtswidrige
Selbsthilfe eingedämmt werden.
In der dritten Phase ist der starke Missbrauch des Asylrechts
zur Verhinderung der Rechtspflege in den verschiedensten Formen
vorherrschend. Dadurch wurde es vielerorts abgeschafft, in
Deutschland am Ende des 18. Jahrhunderts. In der Zeit nach der
Aufklärung und der französischen Revolution wandelte sich das
Asylrecht immer mehr zum Recht auf Schutz vor politischer
Verfolgung. Nach den Erfahrungen mit politischer Verfolgung im
Nationalsozialismus wurde das Asylrecht im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland von Anfang an mit verankert.
2. Definitionen: Flüchtling, Asylbewerber, Asylberechtigter,
"Asylant"
Als Flüchtlinge versteht man nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) von
1951 Personen, die sich "aus begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in
Anspruch nehmen kann oder wegen ihrer Befürchtungen in Anspruch nehmen will".Einschränkungen,
die Artikel 1 der GK nur auf vor dem 1. Januar 1951 eingetretene Fluchtgründe
beschränken, wurden mit dem Zusatzprotokoll vom 31.Januar 1967 aufgehoben.
Ein Asylbewerber ist "ein Flüchtling, der an der Grenze oder bei einer
Ausländerbehörde einen Asylantrag gestellt hat."
Wenn dieser Antrag "vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge oder von einem Gericht als politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes
rechtskräftig anerkannt wurde", spricht man vom Asylberechtigten.
Früher wurde der Begriff "Asylant" mit dem Begriff "Asylbewerber"
gleichwertig verwendet, doch in der heutigen Zeit wird der Begriff "Asylant"
"oft negativ verwendet"
3. Internationale vertragliche Grundlagen des
Asylrechts
Das Recht auf Asyl ist in der heutigen Zeit international anerkannt. Es ist
ein auch in der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht zu finden: "Jeder
Mensch hat das Recht in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen." Dieses Recht wird nur wegen "nichtpolitischer Verbrechen
oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
verstoßen" eingeschränkt.
1951 wurde in der GK der Begriff "Flüchtling" erstmals offiziell
festgelegt (s. I,2). Diesem Abkommen trat die Bundesrepublik 1953 ebenso bei,
wie dem bereits oben erwähnten Zusatzprotokoll. Nach der Auffassung des Bundesamtes
zur Anerkennung politischer Flüchtlinge (BAFL) schließt jedoch die GK keinen
automatischen Anspruch auf Asyl mit ein. Dennoch muss das Ausweisungsverbot
in Artikel 33 GK beachtet werden, welches die Ausweisung in Gebiete, in denen
er nach Artikel 1 bedroht ist, verbietet, wenn der Flüchtling nicht "schwerwiegenden
Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem
er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates
bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder wegen eines besonders schweren
Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde."
Auch europaweit gibt es wichtige Regelungen zum Asylrecht und Asylverfahren.
In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
wird zwar kein Recht auf Asyl, wie in der Erklärung der Menschenrechte, dennoch
unter anderem das Recht auf Schutz vor Tötung oder auch ein Folterverbot festgestellt:
"Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils [...] darf eine absichtliche
Tötung nicht vorgenommen werden", "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Die beiden "Übereinkommen von Schengen" (1985 und 1990), denen
nicht alle EU Mitgliedsstaaten beigetreten sind, sowie das für die EU Mitgliedstaaten
verbindliche "Übereinkommen von Dublin" sind die wichtigsten europaweiten
Abkommen. Sie stellen für Flüchtlinge weitere Hürden zur Einreise in die EU
auf und regeln die Zuständigkeit der Bearbeitung des Asylvertrages. Außerdem
gibt es weitere Entschließungen des Rates der Innen- und Justizminister der
Europäischen Union, die zwar nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch
einige Bedeutung haben.
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